AGB

SM Electronic GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(im Folgenden „Verkaufsbedingungen“)

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

(1)   Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2)   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden unter Zugrundelegung dieser Verkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3)   Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

(4)   Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten

(5) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1)   Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)   Verträge kommen erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder den Auftrag ausführen.

(3)   An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

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§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstelle“, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(5)   Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

(6)   Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.

(7)   Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten, wie beispielsweise Material-, Hilfsstoff-, Lohnkosten und gesetzliche Abgaben wesentlich ändern und der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Wochen nach Vertragsabschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche sind wir berechtigt, dem Kunden hierdurch entstandene Mehraufwendungen zusätzlich zu berechnen.

(8)   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(9)   Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Wechselkosten und Diskontzinsen trägt der Kunde.

 

§ 4
Lieferzeit

(1)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2)   Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten stets unverbindlich.

(3)   Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von uns liegende und von uns nicht zu vertretende Störungen wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere(n) Lieferanten, Mangel an Transportmitteln oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(4)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5)   Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

(6)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/ ab Lager“ vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben sollten.

(2)   Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3)   Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 6
Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1)   Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei elektronischen Kleinteilen ist ein Ausschuss von 10°% handelsüblich und kein Mangel der Gesamtlieferung.

(2)   Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstagen nach der Anlieferung schriftlich angezeigt werden. Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen.

(3)   Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Kunde nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4)   Verweigern wir die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, liegen besondere Umstände vor, die unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung anderer als der oben genannten Rechte rechtfertigen, schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder haben wir sie berechtigt wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt § 7.

(5)   Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

(6)   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 8 bleibt unberührt.

(7)   Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 7
Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1)   Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2)   Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(3)   In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit den Regelungen in Ziffern (1) bis (3) nicht verbunden.

(4)   Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

 

§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4)   Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7)   Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9
Weitergabe der Aufträge an Dritte

(1)   Wir sind berechtigt, Aufträge an Dritte weiterzugeben und/oder Subunternehmer einzuschalten.

(2)   Der Kunde verpflichtet sich zur Kooperation auch mit den Dritten/Subunternehmern, damit der Vertrag erfüllt werden kann. Er verpflichtet sich insbesondere, Dritten und/oder Subunternehmern zur Erfüllung dieses Vertrages den Zutritt auf seinem Werksgelände zu verschaffen, seine Mitarbeiter an Schulungen teilnehmen zu lassen etc.

 

§ 10
Gerichtsstand - Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Schriftform – Salvatorische Klausel

(1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/ Sitzes zu verklagen.

(2)   Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie sonstige Verbindlichkeiten Stapelfeld.

(4)   Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(5)   Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

 

Stand 01/2014